Ab 1. März bis 30 September gilt Bestandsschutz. In der Zeit darf keine Hecke geschnitten werden. Brütende Vögel sollen so geschützt werden
Erlaubt sind aber Maßnahmen, die der Pflege dienen, wie beispielsweise die Entfernung des Jahresaustriebes sowie Form- und Pflegeschnitte. Bei diesen Maßnahmen sollte allerdings auf brütende Tierarten besondere Rücksicht genommen werden. Das Auf-den-Stock-setzen von Gehölzen zählt laut Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen nicht als Formschnitt. Das bedeutet, diese Maßnahme muss ebenfalls bis spätestens 1. März beendet sein.
Wichtig ist jedoch, das der Schnitt nicht bei Frost erfolgt, denn dadurch kann die Pflanze schaden nehmen.